7B_1080/2024 — Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte bei Einstellung

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Bundesgericht bestätigt Einziehung von EUR 100'000.-- drogenkontaminiertem Bargeld trotz Verfahrenseinstellung gegen den Besitzer.

Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte bei Einstellung

Dossiernummer 7B_1080/2024
Entscheiddatum 03.03.2026
Publikationsdatum 17.03.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Art. 70 Abs. 1 StGB erlaubt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden, auch wenn das Strafverfahren gegen die betroffene Person eingestellt wird. Streitig war, ob EUR 100'000.– beschlagnahmtes, drogenkontaminiertes Bargeld eingezogen werden darf, obwohl gegen den Beschwerdeführer kein Schuldspruch erging und die Anlasstat weder zeitlich noch örtlich genau bezeichnet wurde.

Das Bundesgericht bestätigte die Einziehung. Ein dichtes Indizienmosaik – Kokain- und Methamphetaminkontamination der Banknoten, Betäubungsmittelspuren an mehreren Stellen des Fahrzeugs, fehlende plausible Erklärung für den legalen Erwerb sowie lebensfremd wirkende Angaben zum Verwendungszweck – genüge für den Nachweis der deliktischen Herkunft. Eine genaue Bezeichnung der Anlasstat nach Ort und Zeit sei nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer sei bösgläubig gewesen, weshalb der Dritterwerberschutz nach Art. 70 Abs. 2 StGB von vornherein entfalle. Zur Verjährung hielt das Gericht fest, dass bei hinreichend dichter Indizienlage ohne Weiteres angenommen werden darf, die 15-jährige Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen.

Der Entscheid bekräftigt die Rechtsprechung, wonach die Einziehung von Drogengeldern auch ohne Verurteilung und ohne detaillierte Kenntnisse der Vortat möglich ist, sofern das Indiziengeflecht die deliktische Herkunft zweifelsfrei belegt. Dies stärkt die präventive Funktion der Vermögenseinziehung im Betäubungsmittelbereich erheblich.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.