6B_986/2025 — Expulsion
5Bundesgericht bestätigt fakultative Landesverweisung eines Guinéers wegen langjährigem Kokainhandel über zwölf Jahre.
Expulsion
Art. 66a bis StGB erlaubt dem Strafgericht, einen Ausländer fakultativ des Landes zu verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde, das nicht unter den Katalog der obligatorischen Landesverweisung fällt. Der Entscheid steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit, wobei das öffentliche Interesse an der Ausweisung gegenüber dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz abzuwägen ist.
Im vorliegenden Fall wurde ein seit 2003 in der Schweiz lebender Staatsangehöriger aus Guinea-Bissau wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel über mehr als zwölf Jahre, minimal 116,70 Gramm reines Kokain) sowie Versuch der Widerhandlung gegen das Ausländerrecht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer sechsjährigen Landesverweisung verurteilt. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab: Die kantonale Instanz hatte die Verhältnismässigkeit korrekt geprüft und das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege das private Interesse des Betroffenen erheblich. Dessen langjähriger Aufenthalt und Beschäftigung wurden berücksichtigt, jedoch durch mangelhafte sprachliche Integration, prekäre Finanzsituation, fehlende Reue und fortbestehende starke Bindungen an das Herkunftsland relativiert.
Der Entscheid verdeutlicht, dass bei der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB auch bei langer Aufenthaltsdauer eine Ausweisung verhältnismässig sein kann, wenn schwerwiegende und langandauernde Delinquenz vorliegt und die Integration trotz formaler Stabilität inhaltlich beschränkt geblieben ist. Zudem stellt das Bundesgericht klar, dass die Voraussetzung der «persönlichen Härte» gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nicht auf die fakultative Ausweisung nach Art. 66a bis StGB übertragen werden darf.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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