6B_943/2025 — Versuchte schwere Körperverletzung, Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, Landesv

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Bundesgericht bestätigt Verurteilung einer Brasilianerin wegen versuchter schwerer Körperverletzung und obligatorischer Landesverweisung nach Flaschenwurf gegen Kopf.

Versuchte schwere Körperverletzung, Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, Landesverweisung

Dossiernummer 6B_943/2025
Entscheiddatum 07.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafrecht (allgemein)
Sprache de
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Art. 122 StGB stellt die schwere Körperverletzung unter Strafe; beim Versuch genügt es, dass der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass der Erfolg eingetreten ist. Art. 66a StGB schreibt für Ausländer, die wegen einer Katalogtat verurteilt werden, die obligatorische Landesverweisung vor, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Strittig war, ob der Wurf einer teilweise gefüllten Glasflasche mit voller Wucht gegen den Kopf einer Person als versuchte schwere Körperverletzung mit Eventualvorsatz zu qualifizieren sei und ob die Desinteresse-Erklärung der Geschädigten das Verfahren hätte beenden müssen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass bei einem Offizialdelikt die Desinteresse-Erklärung der Geschädigten keine Einstellungswirkung entfaltet, da die Geschädigte nicht über den staatlichen Strafanspruch verfügen kann. Den Eventualvorsatz bejahte es gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen: kurze Distanz, massiver Krafteinsatz mit dem ganzen Körper, das Verletzungsbild und die fehlende Überraschungsreaktion der Täterin belegen, dass sie schwere Verletzungen in Kauf nahm. Die Landesverweisung wurde bestätigt, weil die Beschwerdeführerin erst mit 47 Jahren in die Schweiz kam, ihre Familie in Brasilien lebt und sie selbst angekündigt hatte, die Schweiz nach der Pensionierung zu verlassen.

Das Urteil bekräftigt, dass Würfe mit Glasflaschen gegen den Kopf regelmässig den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllen, und präzisiert, dass eine Desinteresse-Erklärung bei noch ungeklärtem Sachverhalt keine Dispositionsbefugnis über den staatlichen Strafanspruch begründet. Für die Härtefallprüfung bei der Landesverweisung unterstreicht der Entscheid, dass eigene Rückkehrabsichten und familiäre Bindungen im Heimatstaat das Gewicht privater Interessen erheblich mindern.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.