6B_913/2024 — Détournement de valeurs patrimoniales mises sous main de justice (art. 169 CP);
80 ★ Zur Publikation vorgesehenDas Bundesgericht spricht A.________ frei, weil die beschränkte gesetzliche Verwaltung im Pfandverwertungsverfahren nicht unter Art. 169 StGB fällt.
Détournement de valeurs patrimoniales mises sous main de justice (art. 169 CP); frais
Art. 169 StGB bestraft das eigenmächtige Verfügen über Vermögenswerte, die gepfändet, mit Arrest belegt, im Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren inventarisiert oder im Nachlassvertrag abgetreten sind. Die Aufzählung der erfassten Sicherungsmassnahmen ist abschliessend. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung auf Pfandverwertung mit Ausdehnung auf Mietzinse (Art. 806 ZGB, Art. 152 Abs. 2 SchKG) eingeleitet, woraufhin das Betreibungsamt eine beschränkte gesetzliche Verwaltung («petite gérance») einsetzte und dem Beschwerdeführer die Entgegennahme der Mietzinse untersagte. Er encaissierte dennoch Mietzinse von rund 5'870 Franken und wurde deswegen wegen Veruntreuung von Vermögenswerten nach Art. 169 StGB verurteilt.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Betreibung auf Grundpfandverwertung keine Pfändung im Sinne von Art. 169 StGB bewirkt, da bei dieser Betreibungsart gerade keine Pfändung stattfindet. Die beschränkte gesetzliche Verwaltung nach Art. 91 f. VZG ist konservatorischer Natur und fällt nicht unter die in Art. 169 StGB abschliessend aufgezählten Sicherungsmassnahmen. Der Umstand, dass das Formular Nr. 6 der VZG auch auf Art. 169 StGB hinweist, genügt unter dem Legalitätsprinzip nicht als Rechtsgrundlage für eine Strafbarkeit. Die anwendbare Strafnorm bei Missachtung der behördlichen Verfügung ist vielmehr Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), wie Art. 92 Abs. 1 VZG ausdrücklich festhält.
Das Bundesgericht hebt das Urteil auf und spricht den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Vergehens nach Art. 169 StGB frei. Der Entscheid klärt eine bislang in der Praxis uneinheitlich behandelte Frage und stellt klar, dass Vermögenswerte, die im Rahmen einer Grundpfandverwertung immobilisiert werden, strafrechtlich nicht dem Schutzbereich von Art. 169 StGB unterstehen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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