6B_871/2024 — Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln; rechtliches Gehör; Willkür; S

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Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Selbstunfall bei mindestens 143 km/h und waghalsigem Überholmanöver.

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln; rechtliches Gehör; Willkür; Strafzumessung

Dossiernummer 6B_871/2024
Entscheiddatum 16.02.2026
Publikationsdatum 17.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG pönalisiert die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, namentlich bei besonders krasser Geschwindigkeitsüberschreitung (ab 60 km/h über dem Limit ausserorts) oder waghalsigem Überholen. Vorliegend war strittig, ob das eingeholte unfallanalytische Gutachten verwertbar sei, ob die ermittelte Mindestgeschwindigkeit von 143 km/h (bei erlaubten 80 km/h) beweiskräftig erstellt wurde und ob das Überholmanöver als waghalsig einzustufen sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte die Verwertbarkeit des Gutachtens: Die Gutachter mussten nicht bereits bei der blossen Prüfung der Akteneignung förmlich nach Art. 182 ff. StPO beauftragt werden; der Gutachtensauftrag war weder voreingenommen noch beeinflusst; die Einwände zur Nutzung der Luftaufnahme und angeblich unverwertbarer Zeugenaussagen als Grundlagen scheiterten am fehlenden Nachweis einer kausalen Auswirkung auf das Gutachtsergebnis. Die Schlüssigkeit des iterativen Berechnungsverfahrens und die Validierung mittels PC-Crash wurden bestätigt. Das Überholmanöver an einer unübersichtlichen Stelle (Linkskurve, ansteigendes Terrain) bei Gegenverkehr und hohem Tempo qualifizierte das Gericht als unsinnig und damit waghalsig; der subjektive Tatbestand (Eventualvorsatz) war ebenfalls erfüllt. Die bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten hielt der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.

Der Entscheid verdeutlicht, dass unfallanalytische Gutachten nicht bereits bei einer blossen Machbarkeitsprüfung förmlich nach StPO erteilt werden müssen und dass eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 3 SVG auch auf dem Zusammentreffen von Geschwindigkeitsüberschreitung und waghalsigem Überholen beruhen kann, selbst wenn kein Überholverbot signalisiert war.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.