6B_830/2023 — Nötigung, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Versamml
20Bundesgericht bestätigt Verurteilung einer Klimaaktivistin wegen Nötigung und Störung des Trambetriebs nach unbewilligter Blockade der Zürcher Quaibrücke.
Nötigung, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit etc.
Art. 181 StGB (Nötigung) und Art. 239 StGB (Störung von Betrieben der Allgemeinheit) schützen einerseits die individuelle Handlungsfreiheit von Verkehrsteilnehmern, andererseits das öffentliche Interesse am ungestörten Betrieb von Einrichtungen wie dem städtischen Tramnetz. Fraglich war, ob die Teilnahme an einer unbewilligten Klimademonstration auf der Quaibrücke Zürich, bei der die Beschwerdeführerin während rund 41 Minuten auf der Fahrbahn und den Tramschienen ein Transparent hielt, diese Tatbestände erfüllt und ob die Verurteilung die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit verletzt.
Das Bundesgericht bestätigte beide Schuldsprüche. Die mehrstündige Unterbrechung von fünf Tramlinien an einem zentralen Knotenpunkt des Zürcher Tramnetzes erreichte die für Art. 239 StGB erforderliche Intensität. Die Blockade des Individualverkehrs begründete trotz möglicher Umwege wegen des erheblichen Verkehrschaos eine rechtswidrige Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Das Nötigungsmittel war unverhältnismässig, da die Demonstration auch an einem weniger verkehrsbelasteten Ort hätte stattfinden können und die Sperrung der Hauptverkehrsachse bewusstes Mittel der Aktion war. Die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit rechtfertigt die Verurteilung nicht.
Das Urteil präzisiert für Klimaproteste im städtischen Raum, dass auch friedliche, aber unbewilligte Strassenblockaden an neuralgischen Verkehrspunkten strafrechtlich relevant sein können, wenn Dauer und Auswirkungen über eine bloss geringfügige, von Dritten hinzunehmende Störung hinausgehen. Die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– wurde als verhältnismässiger Eingriff in die Grundrechte bestätigt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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