6B_803/2025 — Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, Strafzumessung; Ersatzforderung

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Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und weist Rügen zur Verjährung und Verletzung des Beschleunigungsgebots ab.

Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, Strafzumessung; Ersatzforderung

Dossiernummer 6B_803/2025
Entscheiddatum 11.02.2026
Publikationsdatum 24.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde eines Verurteilten, der wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien sowie wegen unbewilligten Effektenhandels zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und einer Ersatzforderung von knapp 800'000 Franken verurteilt worden war. Zentrale Rechtsfragen betrafen den Anklagegrundsatz, die Beweiswürdigung bei Seriendelikten, die Verjährung von Vergehen nach dem FINMAG sowie die Strafzumessung unter Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen wesentlichen Punkten ab. Es bestätigte, dass Art. 52 FINMAG mit seiner siebenjährigen Verjährungsfrist ausschliesslich für Übertretungen gilt und auf das Vergehen nach Art. 44 FINMAG nicht anwendbar ist, sodass die allgemeine zehnjährige Frist des StGB massgebend bleibt. Hinsichtlich der Seriendelikte billigte das Gericht die summarische Prüfung der Betrugstatbestandsmerkmale anhand des einheitlichen Handlungsmusters. Die festgestellte leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde mit einer Strafreduktion von fünf Monaten angemessen berücksichtigt; eine weitergehende Reduktion oder gar Verfahrenseinstellung lehnte das Bundesgericht angesichts der Schwere der Delinquenz und der Komplexität des Verfahrens ab.

Der Entscheid bekräftigt die restriktive Auslegung von Sonderverjährungsfristen im Finanzmarktrecht und bestätigt die Praxis zur Behandlung von Seriendelikten mit einer Vielzahl von Geschädigten. Er verdeutlicht zudem, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren nur zu einer moderaten Strafreduktion führt, solange keine krassen Zeitlücken vorliegen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.