6B_783/2024 — Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, Recht auf ein fai
5Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil das Obergericht Solothurn die unverwertbaren Aussagen der Mitbeschuldigten für den Schuldspruch verwendete.
Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, Recht auf ein faires Verfahren, Prinzip der Waffengleichheit etc.
Art. 147 StPO garantiert den Parteien das Recht, bei staatsanwaltschaftlichen Beweiserhebungen anwesend zu sein und Fragen zu stellen; bei Verletzung dieses Rechts sind die Beweise nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar. Der Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verlangt zudem, dass die beschuldigte Person mindestens einmal Gelegenheit erhält, Belastungszeugen tatsächlich zu befragen.
Im vorliegenden Fall hatte die Schwester des Beschwerdeführers, die ihn in ihrer Einvernahme vom 9. Januar 2021 belastet hatte, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Das Bundesgericht stellte fest, dass damit der Konfrontationsanspruch verletzt war, weil der Beschwerdeführer keine effektive Möglichkeit hatte, die belastenden Aussagen seiner Schwester in Frage zu stellen. Gestützt auf BGE 150 IV 345 hielt das Bundesgericht fest, dass eine nachträgliche Konfrontationsmöglichkeit die Unverwertbarkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht heilt. Da das Obergericht die unverwertbaren Aussagen massgeblich für den Schuldspruch herangezogen hatte und offen blieb, ob es ohne diese zum gleichen Ergebnis gelangt wäre, wurde das Urteil aufgehoben.
Der Entscheid bestätigt und konkretisiert die mit BGE 150 IV 345 angepasste Rechtsprechung zur Unverwertbarkeit von Einvernahmen bei verletztem Konfrontationsanspruch. Er verdeutlicht, dass Strafbehörden sicherstellen müssen, dass beschuldigte Personen Belastungszeugen effektiv konfrontieren können, andernfalls riskieren sie, dass zentrale Beweismittel im Verfahren nicht verwendet werden dürfen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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