6B_713/2025 — Versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung; Landesverweisung; Ausschreib
5Bundesgericht weist Beschwerde eines somalischen Staatsangehörigen gegen Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, 27-monatige Freiheitsstrafe und fünfjährige Landesverweisung ab.
Versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung; Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem
Art. 66a StGB sieht eine obligatorische Landesverweisung für Ausländer vor, die wegen bestimmter Delikte verurteilt werden; ein Verzicht ist nur ausnahmsweise bei schwerem persönlichem Härtefall und überwiegenden privaten Interessen möglich. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob das Obergericht Zürich bei einem in der Schweiz geborenen somalischen Staatsangehörigen die Landesverweisung zu Recht angeordnet und den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung korrekt bestätigt hatte.
Das Bundesgericht bestätigte sämtliche angefochtenen Punkte. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (heftige Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers) und die Strafzumessung auf 27 Monate Freiheitsstrafe wurden als bundesrechtskonform beurteilt. Die Landesverweisung für fünf Jahre erachtete das Gericht als gerechtfertigt, da bei einer über zweijährigen Freiheitsstrafe ausserordentliche Umstände für einen Verzicht erforderlich wären, die hier fehlten; erschwerend wirkten die wiederholte Delinquenz, die fortgesetzte Straffälligkeit auch nach erstinstanzlicher Verurteilung sowie die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers.
Der Entscheid bekräftigt die strenge Anwendung der Zweijahresregel bei der Landesverweisung: Wer zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, muss selbst bei starken persönlichen Bindungen an die Schweiz mit der Ausweisung rechnen. Zudem stellt das Bundesgericht klar, dass eine für Strafzumessungszwecke als «leicht» qualifizierte Tat bei der Interessenabwägung zur Landesverweisung gewichtiger bewertet werden darf.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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