6B_686/2025 — Landesverweisung

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Bundesgericht bestätigt 8-jährige Landesverweisung eines afghanischen Staatsangehörigen nach Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seiner Ehefrau.

Landesverweisung

Dossiernummer 6B_686/2025
Entscheiddatum 11.02.2026
Publikationsdatum 17.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafrecht (allgemein)
Sprache de
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Art. 66a StGB schreibt für Ausländer, die wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt werden, eine obligatorische Landesverweisung vor; ein Verzicht ist nur möglich, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die privaten Interessen die öffentlichen überwiegen. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob das Obergericht Bern die Härtefallklausel korrekt angewendet hatte, als es einen in der Schweiz seit 2015 lebenden afghanischen Staatsangehörigen der Hazara-Ethnie, der seine Ehefrau beinahe getötet hatte und Vater einer minderjährigen Tochter ist, für acht Jahre des Landes verwies.

Das Bundesgericht bestätigte die Landesverweisung. Es gewichtete das erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung angesichts der Schwere der Tat, des Musters häuslicher Gewalt, der fehlenden Einsicht und eines fortbestehenden Rückfallrisikos als klar überwiegend. Das private Interesse an einem Verbleib wurde anerkannt, jedoch relativiert: Da der Beschwerdeführer nicht obhutsberechtigt ist und die Beziehung zur Tochter derzeit wegen eines Kontaktverbots faktisch inexistent ist, reicht grundsätzlich die Pflege des Kontakts über moderne Kommunikationsmittel aus. Bezüglich Vollzugshindernissen hielt das Gericht fest, dass die unsichere Lage in Afghanistan kein definitives Vollzugshindernis darstelle und neu vorgebrachte Tatsachen als unzulässige Noven unbeachtlich seien.

Das Urteil bekräftigt die restriktive Anwendung der Härtefallklausel bei schweren Gewaltdelikten und präzisiert, dass beim nicht obhutsberechtigten Elternteil kein gesteigerter Anspruch auf physische Nähe zum Kind besteht, sofern keine besonders enge affektive und wirtschaftliche Beziehung nachgewiesen ist. Zudem wird die bestehende Rechtsprechung zu noch nicht definitiv feststehenden Vollzugshindernissen ausdrücklich bestätigt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.