6B_675/2025 — Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür; Beschleunigungsgebot, Anspruch auf
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung ab und verneint Willkür bei Geschwindigkeitsmessung sowie Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür; Beschleunigungsgebot, Anspruch auf rechtliches Gehör
Das SVG und die VSKV-ASTRA regeln die Anforderungen an Geschwindigkeitsmessungen im Strassenverkehr, insbesondere bezüglich Eichung, Zertifizierung der Messbeamten und korrekter Handhabung der Geräte. Strittig war, ob die polizeiliche Lasermessung, welche dem Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h nach Toleranzabzug nachwies, willkürlich als beweiskräftig eingestuft worden war, und ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch des Obergerichts Solothurn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Es hielt fest, dass das gültige Eichzertifikat grundsätzlich das vorschriftsgemässe Funktionieren des Messgeräts gewährleistet und das Fehlen von Inbetriebnahmevideos oder der Bedienungsanleitung in den Akten die Verwertbarkeit der Messung nicht ausschliesst. Den Einwand des fehlerhaften Namens im Fähigkeitszertifikat des messenden Polizisten wertete das Gericht als offensichtlichen Rechtschreibfehler; zudem unterliegt der Nachweis der Fachkenntnisse keinen Formvorschriften. Die Plausibilitätsprüfung des Beschwerdeführers verwarf das Gericht, da sie auf falschen Prämissen beruhte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte das Bundesgericht, da trotz der für einen einfachen Sachverhalt etwas erhöhten Verfahrensdauer keine krassen Phasen der Untätigkeit vorlagen und der Beschwerdeführer selbst durch Fristerstreckungsgesuche zur Verlängerung beitrug.
Das Urteil bestätigt, dass ein gültiges Eichzertifikat für die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung grundsätzlich ausreicht und konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion dargelegt werden müssen, um die Messung erfolgreich anzufechten. Zudem stellt es klar, dass das eigene Prozessverhalten der beschuldigten Person bei der Beurteilung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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