6B_653/2025 — Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; violation simple des règle
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mangels genügender Begründung nicht ein.
Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; violation simple des règles de la circulation routière
Das Bundesgericht verlangt gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, dass Beschwerdeführer die Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret anfechten und darlegen, inwiefern diese Bundesrecht verletzen. Im Rahmen einer beschränkten Berufung gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft die kantonale Instanz nur Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, weshalb das Bundesgericht seinerseits nur beurteilt, ob die Vorinstanz die Willkür zu Recht verneint oder bejaht hat.
Der Beschwerdeführer war erstinstanzlich wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 44 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von 400 Franken verurteilt worden, weil er auf der Autobahn beim Spurwechsel einen Unfall verursacht hatte. Die Berufung wurde vom Waadtländer Kantonsgericht abgewiesen. Vor Bundesgericht erschöpfte sich die Beschwerde in einer unzulässigen appellatorischen Kritik: Der Beschwerdeführer setzte lediglich seine eigene Sachverhaltsversion der vorinstanzlichen entgegen, ohne substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Willkür zu Unrecht verneint hätte.
Der Entscheid bestätigt die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Begründungsanforderungen. Gerade bei beschränkter Berufung müssen Beschwerdeführer explizit darlegen, weshalb die obere kantonale Instanz die Willkür der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zu Unrecht verneint hat. Blosse Wiederholung des eigenen Standpunkts oder Vorlage von Privatgutachten ohne entsprechende rechtliche Einbettung genügt nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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