6B_64/2026 — Expulsion; arbitraire

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Bundesgericht bestätigt Landesverweisung einer portugiesischen Staatsangehörigen wegen schweren Betäubungsmittelhandels trotz Ehe, Kind und 18-jährigem Aufenthalt in der Schweiz.

Expulsion; arbitraire

Dossiernummer 6B_64/2026
Entscheiddatum 05.03.2026
Publikationsdatum 30.03.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Droit pénal (en général)
Sprache fr
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Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht bei Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG die obligatorische Landesverweisung vor; Art. 66a Abs. 2 StGB erlaubt ausnahmsweise den Verzicht, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und das private Interesse das öffentliche Interesse überwiegt. Fraglich war, ob einer portugiesischen Staatsangehörigen, die nach 18-jährigem Aufenthalt in Genf wegen schweren Kokainhandels und Geldwäscherei zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und in der Schweiz einen minderjährigen Sohn sowie einen ebenfalls verurteilten Ehemann hat, die Härtefallklausel zugutekommen kann.

Das Bundesgericht verneinte dies. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine besonders intensive Verwurzelung in der Schweiz nachweisen kann: Sie beherrscht Französisch nur unzulänglich, verfügt über keine spezielle Ausbildung und ist am Tatort selbst, dem Bar D.________, weiterhin tätig. Die Familie ist portugiesischer Nationalität, besitzt Wohneigentum in Portugal, und sowohl Ehemann als auch Kind können das Land verlassen. Die vorübergehende Trennung infolge der Inhaftierung des Ehemannes verletzt Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK nicht in einem Mass, das den Verzicht auf die Ausweisung gebieten würde. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt das private Interesse deutlich, zumal die verhängte Strafe von 36 Monaten die Zweijahresregel überschreitet und der Rückfallprognose ungünstig ist.

Der Entscheid bekräftigt, dass selbst bei langjährigem Aufenthalt, Ehe und gemeinsamem Kind die Landesverweisung bei schwerem Betäubungsmittelhandel in der Regel Bestand hat, sofern die Familie im Herkunftsland zusammengeführt werden kann und der betroffene Elternteil keine aussergewöhnliche Integration vorweisen kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.