6B_460/2025 — Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlu

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Bundesgericht hebt Zürcher Verurteilung wegen Drogenhandels auf, weil die Vorinstanz die Subsidiarität der verdeckten Fahndung unzureichend begründet hatte.

Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung etc.; verdeckte Fahndung; Willkür

Dossiernummer 6B_460/2025
Entscheiddatum 10.03.2026
Publikationsdatum 30.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Die StPO erlaubt verdeckte Fahndung nur, wenn ein Tatverdacht besteht und herkömmliche Ermittlungen erfolglos geblieben sind oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 298b StPO). Vorliegend wurde gegen den Beschwerdeführer nach einem verdächtigen Vorfall eine verdeckte Fahndung angeordnet, woraufhin er einem Fahnder Kokain verkaufte und später bei einer Hausdurchsuchung weitere Drogen sichergestellt wurden.

Das Bundesgericht bestätigte zwar, dass ein genügender Tatverdacht für die verdeckte Fahndung vorlag. Es beanstandete jedoch, dass das Obergericht die Verhältnismässigkeit und Subsidiarität der Massnahme nur mit allgemeinen Ausführungen begründet hatte, ohne auf die konkreten Fallumstände einzugehen. Besonders stossend war, dass die Staatsanwaltschaft bereits vier Tage vor Anordnung der verdeckten Fahndung einen Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt hatte, was darauf hindeutete, dass sie selbst nicht von der Aussichtslosigkeit konventioneller Ermittlungen ausging.

Das Urteil stärkt die Anforderungen an die Begründungspflicht bei Anordnung verdeckter Fahndungen: Gerichte müssen fallbezogen darlegen, weshalb weniger einschneidende Ermittlungsmassnahmen nicht ausgereicht hätten. Eine rein abstrakte Rechtfertigung genügt nicht, andernfalls wäre bei praktisch jedem Kleindrogenhändler eine verdeckte Fahndung zulässig.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.