6B_428/2025 — Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz

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Bundesgericht bestätigt Schuldsprüche wegen Vergehens gegen BetmG und WG bei Indoor-Hanfanlage und unbewilligtem Besitz von Wurfmessern und Wurfsternen.

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz

Dossiernummer 6B_428/2025
Entscheiddatum 04.02.2026
Publikationsdatum 16.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Das Betäubungsmittelgesetz verbietet den Anbau, Besitz und die Weitergabe von THC-haltigem Cannabis, während das Waffengesetz den Besitz von Wurfmessern und Wurfsternen ohne Bewilligung unter Strafe stellt. Strittig war, ob der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich illegalen Drogenhanf angebaut hatte und ob er um die waffenrechtliche Qualifikation der bei ihm sichergestellten Gegenstände wusste. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die sich auf ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich stützte und alle Proben als THC-haltig über dem Grenzwert auswies, war nicht willkürlich. Beim Waffendelikt genügt für den Vorsatz eine Parallelwertung in der Laiensphäre; die Behauptung, die Gegenstände nicht als Waffen erkannt zu haben, schliesst Eventualvorsatz nicht aus, zumal der Beschwerdeführer selbst beim Kauf nach der Legalität gefragt hatte. Das Urteil bekräftigt, dass im Bundesgerichtsverfahren die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung hat und appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung unzulässig ist.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.