5D_52/2025 — Eigentumsfreiheitsklage
5Bundesgericht weist Beschwerde eines Fahrenden ab, der fremdes Grundstück als Schrottlager genutzt hatte und nun zur Räumung verpflichtet wird.
Eigentumsfreiheitsklage
Art. 641 Abs. 2 ZGB gewährt dem Grundeigentümer das Recht, jeden ungerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum abzuwehren und Beseitigung zu verlangen. Streitig war, ob ein Mieter eines Standplatzes für Fahrende das angrenzende, nicht gemietete Areal als Ablagerungsplatz für Schrott, Altmetall und Hauskehricht nutzen durfte, und ob der Kanton Graubünden als Grundeigentümer auf diesen Beseitigungsanspruch verzichtet oder ihn verwirkt hatte.
Das Bundesgericht bestätigte die kantonalen Entscheide vollumfänglich. Es hielt fest, dass der Mietvertrag klar auf den im Situationsplan eingezeichneten Standplatz von 12 x 12,7 Metern beschränkt war und der Kanton einer weitergehenden Nutzung nie zugestimmt hatte. Die Rügen der Gehörsverletzung scheiterten, weil der Beschwerdeführer keine präzisen Aktenverweise lieferte und die Vorinstanz ihre wesentlichen Überlegungen ausreichend begründete. Der Einwand, Art. 8 EMRK und Art. 27 UNO-Pakt II schützten die traditionelle Lebensweise Fahrender und stünden der Räumung entgegen, scheiterte am materiellen Instanzenzug sowie daran, dass es vorliegend nicht um den Wohnplatz, sondern um eine gewerbliche Ablagerungstätigkeit ging.
Der Entscheid verdeutlicht, dass Grundeigentümer auch gegenüber Angehörigen von Minderheiten einen Räumungsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB durchsetzen können, sofern der Eingriff klar ausserhalb der vereinbarten Nutzung liegt, und dass verfassungs- und konventionsrechtliche Einwände rechtzeitig im kantonalen Verfahren vorgebracht werden müssen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
7 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 16 andere Entscheide