5D_44/2025 — Eigentumsfreiheitsklage
5Bundesgericht tritt auf Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung einer Eigentumsfreiheitsklage nicht ein, weil die Begründung den Anforderungen des strengen Rügeprinzips nicht genügt.
Eigentumsfreiheitsklage
Miteigentümer eines Grundstücks, über das ein öffentlicher Weg zweiter Klasse verläuft, klagten gegen die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks auf Aufhebung eines Gartentors zum Weg hin und auf Unterlassung übermässiger Beanspruchung des Wegs. Strittig war, ob die Kläger zur Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB aktivlegitimiert sind, wenn der Weg auf ihrem Grundstück dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmet ist und die Gemeinde die Hoheit darüber innehat.
Die Vorinstanzen verneinten die Aktivlegitimation, weil die aus dem Eigentum fliessenden Befugnisse bezüglich des öffentlichen Wegs dem Gemeinwesen zustehen und nicht den privaten Grundeigentümern. Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht ein, da die Beschwerdeführer die Anforderungen des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) durchgehend nicht erfüllten: Sie stützten sich auf Sachverhalte, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, ohne zulässige Sachverhaltsrügen zu erheben, und begründeten die behaupteten Verfassungsverletzungen nicht hinreichend.
Der Entscheid verdeutlicht, dass private Grundeigentümer bei öffentlich gewidmeten Wegen auf ihrem Grundstück keine zivilrechtliche Eigentumsfreiheitsklage gegen Dritte erheben können, weil die Benutzungskontrolle dem Gemeinwesen obliegt. Beeinträchtigungen solcher Wege sind auf dem Weg des öffentlichen Rechts geltend zu machen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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