5D_36/2025 — Persönlichkeitsverletzung
Bundesgericht tritt auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen ungenügender Begründung nicht ein und bestätigt Abweisung der Klage auf Gewinnherausgabe aus Persönlichkeitsverletzung.
Persönlichkeitsverletzung
Das ZGB schützt die Persönlichkeit und sieht bei widerrechtlicher Verwendung eines Bildes Ansprüche auf Herausgabe des Gewinns oder der Ersparnisbereicherung vor (Art. 28a ZGB i.V.m. Art. 423 OR). Im Streit stand, ob eine Fotomodell-Agentur von einem Unternehmen, das ein Bild ohne Erlaubnis verwendete, Fr. 6'000.– verlangen kann. Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, weil die Klägerin keine hinreichenden Tatsachenbehauptungen zur Höhe der Ersparnisbereicherung aufgestellt hatte.
Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, da der Streitwert von Fr. 30'000.– nicht erreicht war, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wurde und die Beschwerdeschrift die Begründungsanforderungen durchgehend nicht erfüllte. Die gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Willkür wurden entweder ohne tatsächliche Grundlage vorgebracht oder blieben rein appellatorische Kritik ohne konkrete Verfassungsrügen.
Der Entscheid verdeutlicht, dass auch im vereinfachten Zivilverfahren substanziierte Tatsachenbehauptungen zur Schadenshöhe unverzichtbar sind und die richterliche Fragepflicht nicht dazu dient, fehlende Behauptungsgrundlagen zu ersetzen. Unerfahrene Kläger ohne Anwalt tragen das Risiko ungenügender Substanziierung selbst.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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