5A_989/2025 — Konkurseröffnung
75 ★ Zur Publikation vorgesehenBundesgericht bestätigt, dass bei gerichtlichen SchKG-Summarverfahren weder Gerichtsferien noch Betreibungsferien gelten und weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab.
Konkurseröffnung
Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung regeln, welche Fristenvorschriften auf SchKG-Verfahren anwendbar sind: Vor Gerichten gilt die ZPO, vor Vollstreckungsbehörden das SchKG. Streitig war, ob diese Abgrenzung auch für summarische Gerichtsverfahren nach SchKG gilt – konkret ob die Betreibungsferien die Beschwerdefrist gegen eine Konkurseröffnung verlängern.
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG auf sämtliche gerichtliche SchKG-Verfahren anwendbar sind, unabhängig davon, ob das Gericht im ordentlichen, vereinfachten oder summarischen Verfahren tätig ist. Da im summarischen Verfahren kein Fristenstillstand gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), laufen die Fristen auch während der Betreibungsferien. Die zehn Tage nach Zustellung der Konkurseröffnung eingereichte Beschwerde war damit verspätet, und das Obergericht trat zu Recht nicht darauf ein.
Der Entscheid klärt eine seit der ZPO-Revision vom 17. März 2023 umstrittene Rechtsfrage und schafft Rechtssicherheit: Für alle Verfahren vor Gerichten – einschliesslich Rechtsöffnung und Konkurseröffnung – gelten ausschliesslich die ZPO-Regeln über den Fristenstillstand, womit Betreibungsferien und Rechtsstillstand nach SchKG nicht mehr zur Anwendung kommen. Gerichte sind gehalten, in ihren Entscheiden ausdrücklich auf den fehlenden Fristenstillstand hinzuweisen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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