5A_945/2025 — tableau de distribution des deniers
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Verteilungsplan ab, da das Betreibungsamt Aussetzung und Zahlung von 500 Franken korrekt berücksichtigt hatte.
tableau de distribution des deniers
Das SchKG regelt in Art. 144, wie Zahlungen auf Schuldbetreibungen zu verrechnen sind: zuerst auf Kosten und Zinsen, dann auf das Kapital. Streitig war, ob das Genfer Betreibungsamt den Verteilungsplan korrekt erstellt hatte, insbesondere hinsichtlich der gerichtlich suspendierten Posten einer Betreibung sowie einer Zahlung von 500 Franken in einer anderen Betreibung.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Aufsichtsbehörde vollumfänglich. Das Betreibungsamt hatte die suspendierten Posten ordnungsgemäss behandelt, indem es den entsprechenden Betrag inklusive Zinsen bis zum 28. Februar 2025 zurückbehielt. Die Zahlung von 500 Franken hatte die Betreibung nicht getilgt, weil sie gemäss Art. 144 SchKG zunächst auf Betreibungskosten, Gerichtskosten und Zinsen anzurechnen war, bevor sie das Kapital minderte. Die Beschwerde war teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.
Der Entscheid bekräftigt die strikte Anwendung der gesetzlichen Verrechnungsreihenfolge bei Teilzahlungen im Betreibungsverfahren und unterstreicht die hohen formellen Anforderungen an Beschwerden vor Bundesgericht, insbesondere hinsichtlich der Begründungspflicht und der Willkürrüge.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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