5A_917/2025 — capacité de postuler (action en partage de copropriété)
5Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Entzug der Postulationsfähigkeit eines Anwalts wegen konkreter Interessenkollision zwischen zwei Mandaten.
capacité de postuler (action en partage de copropriété)
Dossiernummer
5A_917/2025
Entscheiddatum
09.04.2026
Publikationsdatum
30.04.2026
Abteilung
IIe Cour de droit civil
Rechtsgebiet
Droit des successions
Sprache
fr
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Art. 12 Bst. c BGFA verpflichtet Anwälte, jede Interessenkollision zu vermeiden; bei Doppelvertretung mit entgegengesetzten Interessen ist die Postulationsfähigkeit zwingend zu entziehen, und zwar unabhängig vom Einverständnis der Betroffenen. Im vorliegenden Erbschaftsstreit um einen Aktienbestand hatte ein Anwalt zunächst die Mutter in einem Verfahren zur Feststellung ihres Niesbrauchsrechts vertreten und sollte nun gleichzeitig den Sohn in einem Teilungsverfahren vertreten, in dem eine Versteigerung den Niesbrauch zum Erlöschen bringen könnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Konstellation einen konkreten – nicht bloss theoretischen – Interessenkonflikt begründet. Es verwarf alle Gegenargumente des Beschwerdeführers: Weder sein früheres Anerkenntnis in der Mutterklage noch Erklärungen beider Parteien über angeblich fehlende Interessenkonflikte noch eine kantonsfremde Entscheidung vermöchten den Interessenkonflikt zu beseitigen, da das Einverständnis der Mandanten in der Gerichtsvertretung nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich ist. Der Entscheid bekräftigt, dass das Verbot der Doppelvertretung bei gegenläufigen Interessen absolut gilt und auch in Erbschaftssachen rigoros durchzusetzen ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
3 Erlasse
Art. 100 Abs. 1
Art. 105 Abs. 1
Art. 105 Abs. 2
Art. 106 Abs. 1
Art. 106 Abs. 2
Art. 42
Art. 51 Abs. 1 Bst. c
Art. 66 Abs. 1
Art. 68 Abs. 1
Art. 72 Abs. 1
Art. 74 Abs. 1 Bst. b
Art. 75 Abs. 1
Art. 75 Abs. 2
Art. 76 Abs. 1 Bst. a
Art. 76 Abs. 1 Bst. b
Art. 93 Abs. 1 Bst. a
Art. 93
Art. 95
Art. 97 Abs. 1
Art. 99 Abs. 1
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