SR 935.61 (BGFA)
In Kraft935.61 — Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
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Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 11
Art. 12
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Postulationsfähigkeit eines Anwalts ab, da kein konkreter Interessenkonflikt nachgewiesen wurde.
Bundesgericht schreibt Disziplinarbeschwerde eines Tessiner Anwalts nach Beschwerderückzug als gegenstandslos ab und auferlegt ihm reduzierte Gerichtskosten.
Art. 13
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Entzug der Postulationsfähigkeit eines Anwalts wegen konkreter Interessenkollision zwischen zwei Mandaten.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Postulationsfähigkeit eines Anwalts ab, da kein konkreter Interessenkonflikt nachgewiesen wurde.
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ab, da Honorarinteresse des Anwalts das Geheimhaltungsinteresse des Klienten überwiegt.
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 19
Art. 21
Art. 25
Art. 27
Art. 28
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 34
Art. 12 Bst. a
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Entzug der Postulationsfähigkeit eines Anwalts wegen konkreter Interessenkollision zwischen zwei Mandaten.
Art. 12 Bst. b
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Entzug der Postulationsfähigkeit eines Anwalts wegen konkreter Interessenkollision zwischen zwei Mandaten.
Art. 12 Bst. c
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Entzug der Postulationsfähigkeit eines Anwalts wegen konkreter Interessenkollision zwischen zwei Mandaten.
Art. 12 lit. d
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahme einer Strafanzeige nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen nicht erfüllt.