5A_87/2026 — mesures protectrices de l'union conjugale (déplacement du lieu de résidence des

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Mutter zieht mit Kindern nach Grossbritannien: Schweizer Gerichte verloren Zuständigkeit bereits vor Einreichung des Sistierungsgesuchs des Vaters.

mesures protectrices de l'union conjugale (déplacement du lieu de résidence des enfants, effet suspensif)

Dossiernummer 5A_87/2026
Entscheiddatum 11.03.2026
Publikationsdatum 19.03.2026
Abteilung IIe Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit de la famille
Sprache fr
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Art. 5 Abs. 2 HKsÜ sieht vor, dass bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des neuen Aufenthaltsstaats zuständig werden – sofern der Wechsel nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 7 HKsÜ erfolgte. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Genfer Kantonsgerichte nach dem Wegzug der Mutter mit den Kindern nach Grossbritannien noch befugt waren, über ein Gesuch des Vaters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die erstinstanzlich erteilte Wegzugsbewilligung zu entscheiden.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Mutter die Kinder am 15. Dezember 2025 – noch vor Einreichung des väterlichen Gesuchs am 17. Dezember 2025 – gestützt auf das vollstreckbare erstinstanzliche Urteil rechtmässig nach Grossbritannien verbracht hatte. Der Aufenthaltswechsel war auf Dauer angelegt und begründete sofort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich. Die kantonale Instanz hatte damit zum Zeitpunkt ihrer Befassung keine Zuständigkeit mehr; ihr Sistierungsentscheid war deshalb als unzulässig zu qualifizieren.

Der Entscheid bekräftigt, dass das Prinzip der perpetuatio fori im Anwendungsbereich der HKsÜ nicht gilt und ein rechtmässiger Aufenthaltswechsel die Zuständigkeit sofort auf den Zielstaat überträgt – selbst wenn ein Rechtsmittelverfahren noch hängig ist. Administrativ angeordnete Wegzugsbewilligungen bleiben davon gemäss der EGMR-Rechtsprechung (Roth und Plazzi gegen die Schweiz) zu unterscheiden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.