5A_819/2025 — Grundbuchberichtigung (Sistierung des Verfahrens)

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Sistierung eines Grundbuchberichtigungsverfahrens ab, weil der Ausgang des parallelen Schiedsverfahrens den Prozess hinfällig machen kann.

Grundbuchberichtigung (Sistierung des Verfahrens)

Dossiernummer 5A_819/2025
Entscheiddatum 02.04.2026
Publikationsdatum 23.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Sachenrecht
Sprache de
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Art. 126 Abs. 1 ZPO erlaubt die Sistierung eines Gerichtsverfahrens, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens für den eigenen Prozess relevant ist. Vorliegend hatte das Bezirksgericht Laufenburg die Grundbuchberichtigungsklage der A. AG sistiert, bis das von B. eingeleitete Schiedsverfahren über die Rückabwicklung eines Aktienkaufvertrags rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Obergericht Aargau bestätigte diese Sistierung mit der Begründung, der Aktienkaufvertrag und der Grundstückkaufvertrag seien eng miteinander verknüpft, und eine erfolgreiche Rückabwicklung würde das Grundbuchberichtigungsverfahren obsolet machen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der A. AG nur beschränkt ein, da es sich um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme handelt, gegen den gemäss Art. 98 BGG ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Die Beschwerdeführerin vermochte weder eine willkürliche Interessenabwägung noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darzutun: Ihre Sachverhaltsbehauptungen waren grösstenteils unbelegt, und sie setzte sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Das Bundesgericht hielt fest, dass der enge vertragliche Zusammenhang und die Möglichkeit, das Schiedsurteil könnte das Grundbuchberichtigungsverfahren gegenstandslos machen, die Sistierung verfassungsrechtlich rechtfertigen.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Sistierungen nach Art. 126 Abs. 1 ZPO zwar die Ausnahme bleiben sollen, im Einzelfall aber auch bei nur mittelbarer Abhängigkeit zweier Verfahren zulässig sein können. Massgeblich ist eine Interessenabwägung zwischen prozessökonomischen Vorteilen und dem Beschleunigungsgebot, wobei den Gerichten ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, der vor Bundesgericht nur auf Verfassungsverletzungen hin überprüft wird.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.