5A_73/2026 — effetto sospensivo (contributi condominiali)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, weil kein nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil nachgewiesen wurde.
effetto sospensivo (contributi condominiali)
Ein Zwischenentscheid, der die aufschiebende Wirkung eines kantonalen Rechtsmittels verweigert, ist beim Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Blosse finanzielle Mehrkosten oder verfahrensmässige Unannehmlichkeiten wie Anwaltskosten infolge einer angeordneten Vertretungspflicht genügen dafür nicht.
Im vorliegenden Fall wollte der Beschwerdeführer, ein nicht anwaltlich vertretener Stockwerkeigentümer, einen Zwischenentscheid des Tessiner Appellationsgerichts anfechten, der seinem kantonalen Rekurs gegen eine prätorale Anordnung zur Bestellung einer Rechtsvertretung die aufschiebende Wirkung verweigert hatte. Vor Bundesgericht machte er einen irreversiblen Schaden durch erzwungene Anwaltskosten geltend. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da ein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 BGG weder dargelegt noch offensichtlich war.
Der Entscheid bekräftigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts bei der Anfechtbarkeit prozessleitender Zwischenentscheide: Finanzielle oder faktische Belastungen im Zusammenhang mit Verfahrensvorschriften begründen grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil und öffnen daher den Weg ans Bundesgericht nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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