5A_715/2025 — Forderung, Zusprechung von Grundeigentum

10

Bundesgericht weist Beschwerde von Grundstückverkäufern ab und bestätigt Eigentumsübertragung an Käufer trotz Einrede der abgeurteilten Sache.

Forderung, Zusprechung von Grundeigentum

Dossiernummer 5A_715/2025
Entscheiddatum 30.03.2026
Publikationsdatum 24.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Sachenrecht
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Beim Grundstückkauf regelt Art. 665 ZGB den Anspruch des Käufers auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums, wenn der Verkäufer die Eintragung verweigert. Die Frage war, ob die materielle Rechtskraft (res iudicata) eines ersten, klageabweisenden Urteils einer neuen Klage entgegensteht, wenn die Käufer zwischenzeitlich neue Dokumente beschafft hatten – namentlich ein klareres unwiderrufliches Zahlungsversprechen ihrer Bank sowie ein Ablehnungsschreiben der Pfandgläubigerin. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese nach dem ersten Urteil entstandenen Tatsachen echte Noven darstellen, die ausserhalb der zeitlichen Wirkung der Rechtskraft liegen, weshalb eine neue Klage zulässig war.

In der Sache selbst hielt das Bundesgericht fest, dass das befristete Zahlungsversprechen der Käuferbank den vertraglichen Anforderungen genügte und die Verkäufer eine Nebenpflicht trifft, bei der Übertragung der Schuldbriefe mitzuwirken. Einwände der Verkäufer, die sie im Berufungsverfahren nicht hinreichend begründet hatten, waren vor Bundesgericht nicht mehr zu hören.

Das Urteil klärt praxisrelevant, dass eine rechtskräftig abgewiesene Klage auf Eigentumsübertragung erneut eingereicht werden kann, sobald sich der anspruchsbegründende Sachverhalt – etwa durch Vorlage neuer Zahlungsbelege – wesentlich verändert hat, selbst wenn dies grundsätzlich auch früher möglich gewesen wäre.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.