5A_629/2023 — Notwegrecht
5Bundesgericht weist Beschwerde auf Notwegrecht ab, weil Beschwerdeführer zuerst den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg nach kantonalem Strassengesetz ausschöpfen müssen.
Notwegrecht
Art. 694 ZGB gewährt einem Grundeigentümer ohne Zugang zu einer öffentlichen Strasse einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegs gegen Entschädigung. Nach ständiger Bundesgerichtspraxis ist dieses zivilrechtliche Notwegrecht subsidiär: Es setzt voraus, dass der Gesuchsteller zunächst alle zumutbaren öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine Erschliessung seines Grundstücks zu erlangen.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstücks in der Landwirtschaftszone, das als Ferienhaus genutzt wird und keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Strasse hat. Sie verlangten die Einräumung eines Notwegrechts zulasten von Grundstücken im Kanton Appenzell Innerrhoden. Alle kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab. Das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführer hätten zunächst den Anspruch nach Art. 67 Abs. 6 des Ausserrhoder Strassengesetzes geltend machen müssen, der eine Erschliessung über Ausserrhoder Kantonsgebiet ermöglichen könnte. Da sie diesen Rechtsweg nie beschritten hatten, fehle es an der für Art. 694 ZGB erforderlichen Wegnot. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung vollumfänglich.
Der Entscheid bekräftigt, dass die Subsidiarität des zivilrechtlichen Notwegrechts nicht nur in Bauzonen gilt, sondern auch für Grundstücke in der Landwirtschaftszone, sofern ein kantonalrechtlicher Erschliessungsanspruch in Betracht kommt. Grundeigentümer müssen konkret darlegen und belegen, dass sie öffentlich-rechtliche Wege erfolglos ausgeschöpft haben, bevor ein Notweg nach Art. 694 ZGB gewährt werden kann.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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