5A_617/2025 — opposition au séquestre

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Bundesgericht weist Beschwerde der EU gegen Aufhebung eines Arrests auf Vermögen eines fremden Staates mangels hinreichenden Schweizer Bezugs ab.

opposition au séquestre

Dossiernummer 5A_617/2025
Entscheiddatum 29.01.2026
Publikationsdatum 31.03.2026
Abteilung IIe Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit des poursuites et faillites
Sprache fr
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Das SchKG erlaubt den Arrest auf Vermögenswerte eines ausländischen Staates nur, wenn das dem Arrestanspruch zugrundeliegende Rechtsverhältnis einen hinreichenden Bezug zur Schweiz aufweist. Im vorliegenden Fall hatte die EU als Gläubigerin gestützt auf Urteile des EU-Gerichts und des englischen High Court den Arrest auf Vermögen eines Schuldnerstaates in der Schweiz verlangt. Der Schuldnerstaat hatte zwar über seine Zentralbank beim SECO die Freigabe eingefrorener Schweizer Bankguthaben beantragt, um damit Schulden auf einem deutschen Konto in Euro zu begleichen. Das Bundesgericht bestätigt, dass dieser Umstand keinen hinreichenden Schweizer Bezug begründet, da das blosse Vorhandensein von Vermögen in der Schweiz nicht genügt und die Darlehensverträge englischem Recht mit ausländischem Gerichtsstand unterliegen.

Das Bundesgericht verwirft zudem die Rüge, die Bedingung des Schweizer Bezugs sei mit Art. 47 Abs. 2 LugÜ unvereinbar. Das LugÜ schreibt zwar vor, dass die Vollstreckbarerklärung automatisch zu Sicherungsmassnahmen berechtigt, überlässt jedoch die Ausgestaltung dieser Massnahmen dem nationalen Recht. Die Bedingung des hinreichenden Bezugs betrifft die Voraussetzungen des Arrests nach SchKG und nicht den Zugang zu Sicherungsmassnahmen als solchen, weshalb kein Widerspruch zum Völkerrecht besteht.

Das Urteil bekräftigt die ständige Rechtsprechung, wonach die Schweiz als Vollstreckungsstaat nicht verpflichtet ist, Streitigkeiten zwischen ausländischen Parteien ohne hinreichenden Inlandsbezug zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger selbst ein souveräner Staat ist; die Gleichbehandlungsrüge scheitert, weil die Bedingung zum Schutz der eigenen Souveränität der Schweiz dient und unabhängig vom Status des Gläubigers anwendbar ist.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.