5A_552/2025 — Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Ausreisebeschrän

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Bundesgericht weist Beschwerde eines Vaters ab, der eine Ausreisebeschränkung für seine Tochter zwecks Verhinderung von Reisen nach Weissrussland beantragt hatte.

Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Ausreisebeschränkung)

Dossiernummer 5A_552/2025
Entscheiddatum 09.03.2026
Publikationsdatum 25.03.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Art. 307 ZGB erlaubt Gerichten, zum Schutz des Kindeswohls Weisungen anzuordnen, darunter auch Ausreisebeschränkungen. Strittig war, ob das Obergericht Schaffhausen zu Recht darauf verzichtet hatte, der gemeinsamen Tochter der Parteien das Verlassen der Schweiz bzw. des Schengenraums zu untersagen, obwohl die Mutter wiederholt mit dem Kind nach Weissrussland gereist war.

Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid. Es trat auf die Rügen der Verletzung von Art. 10 und Art. 11 BV nicht ein, da der Vater diese Grundrechte nicht in eigenem Namen geltend machen kann, sondern nur die Tochter selbst Trägerin dieser Rechte ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wies das Gericht ab, weil die Vorinstanz ihre Überlegungen hinreichend begründet hatte. Da der Beschwerdeführer keine Willkürrüge hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung oder der Rechtsanwendung erhob, blieb der angefochtene Entscheid bestehen.

Der Entscheid verdeutlicht, dass im Rahmen von Art. 98 BGG bei Massnahmenentscheiden nur Verfassungsverletzungen gerügt werden können und ein Elternteil Grundrechte des Kindes nicht in eigenem Namen vor Bundesgericht geltend machen darf. Zudem bestätigt er, dass Ferienreisen ins Ausland — selbst in politisch angespannte Länder — nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung begründen, die eine Ausreisebeschränkung rechtfertigt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.