5A_548/2025 — Eheschutzmassnahmen
Bundesgericht weist Beschwerde einer Mutter gegen Obhutsübertragung auf den Vater ab, da die Rügen appellatorisch und ungenügend begründet waren.
Eheschutzmassnahmen
Bei Eheschutzentscheiden kann das Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen (Art. 98 BGG). Rügen müssen nach dem strengen Rügeprinzip präzise und detailliert begründet werden; appellatorische Kritik genügt nicht. Im vorliegenden Fall wandte sich eine Mutter gegen die Übertragung der Obhut über ihren Sohn an den Vater sowie gegen verschiedene damit zusammenhängende Regelungen des Kantonsgerichts St. Gallen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nur teilweise ein und wies sie im Übrigen ab. Die Beschwerdeführerin hatte zwar die Verletzung mehrerer Grundrechte (rechtliches Gehör, Willkürverbot, Gleichbehandlungsgebot) sowie der Kinderrechtskonvention gerügt, sich dabei jedoch durchwegs auf ihre eigene Wahrnehmung gestützt, ohne sich mit den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht qualifizierte die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Der Entscheid bestätigt die hohen formellen Anforderungen an Beschwerden in Eheschutzsachen vor Bundesgericht. Wer lediglich die eigene Sichtweise schildert und pauschal Verfassungsverletzungen behauptet, ohne sich mit dem angefochtenen Urteil und der Grundrechtsdogmatik auseinanderzusetzen, hat vor Bundesgericht keine Aussicht auf Erfolg.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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