5A_434/2025 — Neuregelung der Obhut

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Bundesgericht weist Beschwerde eines Vaters gegen Obhutsumteilung an die Mutter ab, da seine Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz stark eingeschränkt sind.

Neuregelung der Obhut

Dossiernummer 5A_434/2025
Entscheiddatum 12.03.2026
Publikationsdatum 23.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Das Kindeswohl ist bei der Obhutszuteilung vorrangig, wobei die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile – einschliesslich der Bindungstoleranz – entscheidend ist. Vorliegend stritten die Eltern zweier Töchter um die Obhut, nachdem die KESB Biel gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten die Obhut von Vater auf Mutter übertragen hatte. Der Vater rügte vor Bundesgericht unter anderem Gehörsverletzungen, Verletzung der Waffengleichheit, mangelhafte Begutachtung sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nur beschränkt ein, da es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt und damit Art. 98 BGG gilt, der ausschliesslich die Rüge verfassungsmässiger Rechte erlaubt. Die Rügen des Vaters scheiterten grösstenteils an ungenügender Substanziierung: Er setzte sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, nannte keine konkreten Ergänzungsfragen zum Gutachten und zeigte nicht auf, was sich am Ergebnis geändert hätte. Die festgestellte Gehörsverletzung durch die KESB wurde zudem im obergerichtlichen Verfahren mit voller Kognition geheilt.

Der Entscheid bestätigt, dass bei fehlender Bindungstoleranz eines Elternteils eine Obhutszuteilung an diesen ausscheidet, und verdeutlicht die strengen Anforderungen an Verfassungsrügen im Rahmen von Art. 98 BGG: Appellatorische Kritik und unsubstanziierte Rügen genügen nicht, um vor Bundesgericht durchzudringen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.