5A_343/2025 — Pfandausfallschein

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Bundesgericht weist Beschwerde eines Solidarbürgen ab, der die Nichtigkeit eines nachträglich ausgestellten Pfandausfallscheins geltend machte.

Pfandausfallschein

Dossiernummer 5A_343/2025
Entscheiddatum 09.03.2026
Publikationsdatum 23.03.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Das SchKG sieht vor, dass einem Grundpfandgläubiger, der im Rahmen einer Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG zu Verlust kommt, ein Pfandausfallschein ausgestellt wird. Strittig war, ob das Konkursamt diesen Schein rund drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister noch rechtsgültig ausstellen durfte und ob der Solidarbürge der Konkursitin dagegen Beschwerde erheben konnte.

Das Bundesgericht bestätigte den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen. Die Beschwerde des Bürgen vom 14. Januar 2025 war verspätet, weil er bereits am 22. Oktober 2024 durch Zustellung des Pfandausfallscheins im laufenden Aberkennungsprozess tatsächlich Kenntnis erhalten hatte. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG war damit längst abgelaufen. Eine Fristwiederherstellung entfiel mangels unverschuldeten Hindernisses. Zudem verneinte das Bundesgericht die behauptete Nichtigkeit des Pfandausfallscheins: Die nachträgliche Ausstellung ist zulässig, und die frühere Verteilungsliste schloss ein späteres Begehren auf Erlass des Scheins nicht aus.

Das Urteil verdeutlicht, dass die tatsächliche Kenntnisnahme einer betreibungsrechtlichen Verfügung – auch wenn sie nicht direkt vom Vollstreckungsorgan zugestellt wird – die Beschwerdefrist in Gang setzt. Für Bürgen in laufenden Zivilprozessen bedeutet dies, dass sie eingereichte Prozessunterlagen sorgfältig prüfen müssen, da darin enthaltene Vollstreckungsdokumente fristauslösend wirken können.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.