5A_308/2026 — Konkurseröffnung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Konkurseröffnung nicht ein, weil das Vorbringen zur angeblich unterschiedlichen Personenidentität offenkundig querulatorisch ist.
Konkurseröffnung
Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sieht für im Handelsregister eingetragene Einzelfirmeninhaber die Betreibung auf dem Konkursweg vor. Vorliegend wurde über die Beschwerdeführerin wegen ausstehender Steuerschulden der Konkurs eröffnet; das Obergericht Thurgau hob das Konkurserkenntnis zwar auf, nachdem die Schulden bezahlt worden waren, beliess aber die erstinstanzliche Kostenauferlegung.
Vor Bundesgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, das Konkursverfahren richte sich gegen eine andere Person, weil ihr Name mit bzw. ohne Komma zwischen Vor- und Nachname verschiedene Rechtssubjekte bezeichne. Das Bundesgericht qualifizierte dieses Vorbringen als offenkundig querulatorisch und hielt fest, dass die Schreibweise des Namens für die Identifikation der Schuldnerin unerheblich ist. Da zudem keine Rechtsverletzung rechtsgenüglich dargetan wurde, trat der Präsident im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Der Entscheid bestätigt die gefestigte Praxis, wonach geringfügige Abweichungen in der Schreibweise eines Namens die Identität der betroffenen Person nicht in Frage stellen und entsprechende Einwände im Zwangsvollstreckungsverfahren als querulatorisch zurückgewiesen werden.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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