5A_290/2026 — Schutzmassnahmen (Persönlichkeitsverletzung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung eines Annäherungs- und Kontaktverbots nachweisen konnte.
Schutzmassnahmen (Persönlichkeitsverletzung)
Art. 28b ZGB erlaubt Schutzmassnahmen bei Persönlichkeitsverletzungen, setzt aber ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse voraus. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer mit Schutzstatus S gegen seinen ehemaligen Mitbewohner ein Annäherungs- und Kontaktverbot beantragt. Das Obergericht Schaffhausen trat auf die Berufung nicht ein, weil der Beschwerdegegner die Schweiz verlassen hatte, seinen Schutzstatus S verloren hatte und sein Aufenthaltsort unbekannt war, sodass keine aktuelle Bedrohungslage mehr bestand.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer vermochte weder eine aktuelle Gefährdungslage noch ein virtuelles Interesse an einer materiellen Prüfung darzulegen. Ein virtuelles Interesse würde voraussetzen, dass sich die Bedrohung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung kaum je möglich wäre. Da eine Rückkehr des Beschwerdegegners in dieselbe Sozialwohnung als äusserst unwahrscheinlich galt, fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür. Auch das behauptete Rehabilitationsinteresse sowie der Verweis auf ein paralleles Administrativverfahren vor dem Regierungsrat vermochten kein schutzwürdiges Interesse zu begründen.
Das Urteil verdeutlicht, dass zivilrechtliche Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB eine konkrete und aktuelle Bedrohungslage voraussetzen. Fehlt diese, kann weder auf kantonaler Ebene noch vor Bundesgericht auf ein Rechtsmittel eingetreten werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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