5A_232/2026 — (superprovisorsiche) vorsorgliche Massnahmen betreffend Gutachten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen abgewiesenes Massnahmengesuch zur Sperrung von KESB-Gutachten nicht ein mangels hinreichender Begründung.

(superprovisorsiche) vorsorgliche Massnahmen betreffend Gutachten

Dossiernummer 5A_232/2026
Entscheiddatum 17.03.2026
Publikationsdatum 07.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO setzen einen glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch, einen Verfügungsgrund sowie zeitliche Dringlichkeit voraus. Der Beschwerdeführer wollte zwei von der KESB in Auftrag gegebene Gutachten aus den Jahren 2018 und 2023 per Massnahme aus dem behördlichen Verkehr ziehen lassen, weil er sich durch deren Verwendung in seiner Persönlichkeit verletzt fühlte. Regional- und Obergericht wiesen das Gesuch ab, weil weder der Verfügungsanspruch noch die Dringlichkeit substanziiert worden waren.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Da ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen angefochten war, konnte gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG erfordert. Der Beschwerdeführer beschränkte sich jedoch auf abstrakte Ausführungen zum Inhalt der angerufenen Grundrechte, ohne sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.

Der Entscheid bekräftigt, dass die Qualität behördlich in Auftrag gegebener Gutachten im jeweiligen Verfahren und mit den dort vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten ist, nicht Jahre später in einem separaten zivilrechtlichen Massnahmenverfahren. Er illustriert zudem die hohen Begründungsanforderungen bei Verfassungsrügen im Massnahmenbereich vor Bundesgericht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.