5A_194/2026 — Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes, Obhutszuteilung etc.

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Obhutszuteilung und Zustimmung zum Wegzug des Kindes nach Kolumbien mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes, Obhutszuteilung etc.

Dossiernummer 5A_194/2026
Entscheiddatum 12.03.2026
Publikationsdatum 26.03.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde eines Vaters gegen die Zustimmung der KESB Region Solothurn zum Wegzug seiner Tochter nach Kolumbien sowie die alleinige Obhutszuteilung an die Mutter. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hatte die Beschwerde des Vaters im Januar 2026 abgewiesen, woraufhin dieser ohne anwaltliche Vertretung ans Bundesgericht gelangte.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer begnügte sich mit einer stichwortartigen Aufzählung von Gesetzes- und Verfassungsverletzungen sowie einer eigenen Sachverhaltsdarstellung, ohne sich mit den massgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs scheiterte, da der Beschwerdeführer weder belegte, dass er im kantonalen Verfahren eine persönliche Anhörung beantragt hatte, noch dass ihm diese verweigert worden wäre.

Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts zu den formellen Begründungsanforderungen: Auch in familienrechtlichen Verfahren mit erheblicher persönlicher Tragweite muss die beschwerdeführende Partei gezielt auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingehen. Das blosse Benennen von Rechtsnormen und eine eigene Sachverhaltsversion genügen nicht. Ausnahmsweise wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.