5A_148/2026 — faillite

5

Bundesgericht weist Beschwerde gegen Konkurseröffnung ab, da Mandat aus Rechtsöffnungsverfahren nicht auf Konkursverfahren übergeht und keine schützenswerte Beeinträchtigung vorlag.

faillite

Dossiernummer 5A_148/2026
Entscheiddatum 25.03.2026
Publikationsdatum 14.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit des poursuites et faillites
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das SchKG regelt die Zwangsvollstreckung in mehreren aufeinanderfolgenden, jedoch voneinander unabhängigen Verfahrensabschnitten. Streitig war, ob die Zustellung der Konkursrequisition, der Vorladung zur Konkursverhandlung und des Konkursurteils an den Anwalt der Schuldnerin hätte erfolgen müssen, weil dieser sie in den vorangegangenen Rechtsöffnungs- und Aberkennungsverfahren vertreten hatte.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Genfer Cour de justice und hielt fest, dass das Konkursverfahren ein eigenständiges, neues Verfahren darstellt, das erst mit der Konkursbegehren beginnt. Das in früheren Verfahren erteilte Anwaltsmandat erstreckt sich nicht von Gesetzes wegen auf das Konkursverfahren. Die Gläubigerin war daher nicht verpflichtet, in ihrer Konkursbegehren den früheren Anwalt der Schuldnerin zu nennen, und die direkte Zustellung an die im Handelsregister eingetragene Adresse der Schuldnerin war rechtmässig. Hinsichtlich des nicht zugestellten Konkursurteils stellte das Gericht fest, dass die Schuldnerin dieses durch das Konkursamt erhalten und fristgerecht Beschwerde erhoben hatte, womit der Zustellungszweck erreicht war und kein Nachteil entstand.

Der Entscheid bekräftigt die Eigenständigkeit des Konkursverfahrens gegenüber vorgelagerten Betreibungsschritten und klärt, dass eine Domizilwahl bei einem Anwalt in früheren Verfahren keine automatische Wirkung für das nachfolgende Konkursverfahren entfaltet. Schuldner, die auch im Konkursverfahren anwaltlich vertreten sein wollen, müssen dies dem Gericht ausdrücklich mitteilen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.