5A_109/2026 — Rechtsverweigerung (Schlichtungsverhandlung)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil Mängel einer Klagebewilligung erst im Klageverfahren zu prüfen sind.

Rechtsverweigerung (Schlichtungsverhandlung)

Dossiernummer 5A_109/2026
Entscheiddatum 23.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Erbrecht
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das Schlichtungsverfahren nach ZPO bildet eine zwingende Vorstufe zum Klageverfahren. Erteilt die Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung, ist das Schlichtungsverfahren damit abgeschlossen. Die Gültigkeit der Klagebewilligung ist keine eigenständig anfechtbare Frage, sondern vom urteilenden Gericht im Klageverfahren als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.

Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer als Prozessstandschafter einer Erbengemeinschaft, die Schlichtungsbehörde solle die Schlichtungsverhandlung wiederholen, weil der Beklagten die Vorladung angeblich nicht korrekt zugestellt worden sei. Nachdem die Schlichtungsbehörde dies verweigerte, erhob er Rechtsverweigerungsbeschwerde. Das Obergericht Bern trat nicht ein. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid: Die Weigerung, ein Schlichtungsverfahren zu wiederholen, stellt keinen eigenständigen anfechtbaren Rechtsakt dar. Der Beschwerdeführer setzte sich zudem nicht hinreichend mit der Begründung des Obergerichts auseinander, weshalb die Beschwerde mangels genügender Begründung unzulässig ist.

Der Entscheid bekräftigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach allfällige Mängel des Schlichtungsverfahrens ausschliesslich im nachfolgenden Klageverfahren als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden können. Für Parteien bedeutet dies, dass eine fehlerhafte Zustellung im Schlichtungsverfahren nicht unmittelbar zur Wiederholung der Schlichtungsverhandlung führt, sondern allenfalls zur Unzulässigkeit der darauf gestützten Klage.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.