5A_108/2026 — effet suspensif (institution d'une curatelle provisoire de représentation ayant
5Bundesgericht heisst Beschwerde gegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beistandschaft gut wegen ungenügender Entscheidbegründung.
effet suspensif (institution d'une curatelle provisoire de représentation ayant pour objet la gestion du patrimoine)
Das Bundesgericht prüfte, ob die Präsidentin der Aufsichtskammer des Genfer Kantonsgerichts das rechtliche Gehör eines unter provisorische Vertretungsbeistandschaft gestellten Mannes verletzt hatte, indem sie seiner Beschwerde gegen die Beistandschaft die aufschiebende Wirkung verweigerte, ohne den Entscheid hinreichend zu begründen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die angefochtene Entscheidung keinerlei Sachverhaltsdarstellung enthielt und keine eigentliche Interessenabwägung vornahm. Die Vorinstanz hatte lediglich pauschal festgehalten, die Voraussetzungen für die aufschiebende Wirkung seien nicht erfüllt und die sofortige Vollziehung sei angemessen und verhältnismässig. Dies genügt dem verfassungsrechtlichen Begründungsgebot nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht, selbst wenn bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung nur eine summarische Prüfung verlangt wird. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Zivilsachen gut, hob den Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.
Der Entscheid bekräftigt, dass selbst bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung eine zumindest knappe Sachverhaltsdarstellung und eine nachvollziehbare Interessenabwägung unerlässlich sind. Zudem bestätigt das Gericht, dass die Anfechtung einer Beistandschaftsanordnung ein streng persönliches Recht darstellt, das der Betroffene auch ohne uneingeschränkte Handlungsfähigkeit selbst oder durch einen selbst mandatierten Anwalt wahrnehmen kann.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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