5A_101/2025 — Elterliche Sorge

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Bundesgericht weist Beschwerde einer Mutter ab, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge und die väterliche Alleinentscheidung in Impffragen vorging.

Elterliche Sorge

Dossiernummer 5A_101/2025
Entscheiddatum 02.03.2026
Publikationsdatum 01.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Das ZGB sieht die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall vor; Abweichungen zugunsten der Alleinsorge sind nur bei schwerwiegendem Dauerkonflikt, anhaltender Kommunikationsunfähigkeit oder fehlendem Zugang eines Elternteils zum Kind zulässig. Im vorliegenden Fall verlangte die Mutter eines ausserehelichen Kindes die Alleinsorge sowie die Aufhebung der erstinstanzlich zugewiesenen Alleinentscheidungsbefugnis des Vaters in Impffragen.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Berner Obergerichts vollumfänglich. Die Mutter vermochte weder einen willkürlich festgestellten Sachverhalt noch eine Verletzung der Untersuchungsmaxime darzutun. Die vorinstanzlichen Feststellungen – kein schwerwiegender Konflikt, funktionierendes Mindestmass an Kommunikation, regelmässiger Vater-Kind-Kontakt – blieben für das Bundesgericht verbindlich. Zur Impffrage fehlte es der Beschwerde an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Vorinstanzbegründung, weshalb auf diesen Punkt nicht eingetreten wurde.

Der Entscheid bekräftigt die hohe Schwelle für die Zuteilung der Alleinsorge und verdeutlicht, dass blosse Parteibehauptungen ohne Beweisangebote auch unter der Untersuchungsmaxime nicht ausreichen. Die Möglichkeit, bei veränderten Verhältnissen ein Abänderungsverfahren nach Art. 298d ZGB einzuleiten, bleibt ihr ausdrücklich offen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.