4D_30/2026 — contrat de bail,
5Bundesgericht weist subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsräumung ab, da die Frage des Familienlogements rechtskräftig entschieden war.
contrat de bail,
Das Mietrecht schützt das Familienlogement vor Kündigung ohne Zustimmung des Ehegatten. Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin das Mietverhältnis über eine Drei-Zimmer-Wohnung in Genf wegen Mietzinsausstandes nach Art. 257d OR gekündigt. Die Frage, ob die Wohnung ein Familienlogement darstellt, war bereits im Hauptverfahren rechtskräftig verneint worden.
Das Bundesgericht wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Mieters gegen das Räumungsurteil in allen Punkten ab. Es bestätigte, dass im Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO und dem Grundsatz der Rechtskraft keine materiellen Einwände mehr erhoben werden können, die bereits im Erkenntnisverfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Der Mieter hatte über drei Jahre lang die Wohnung nach der Kündigung weiter bewohnt, ohne nachgewiesenermassen konkrete Schritte zur Wohnungssuche unternommen zu haben. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 BV gebot daher keinen weiteren Aufschub der Vollstreckung.
Der Entscheid bekräftigt, dass Einwendungen gegen die rechtliche Qualifikation des Mietverhältnisses im Vollstreckungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn sie im Erkenntnisverfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Zudem verdeutlicht er, dass ein humanitärer Aufschub der Zwangsräumung konkrete Anhaltspunkte für Vollzugshindernisse oder ernsthafte Bemühungen zur Wiedereingliederung voraussetzt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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