4A_98/2025 — contrat de travail (mobbing, licenciement abusif),
25Bundesgericht weist Beschwerde gegen Kündigung ab, da weder Mobbing noch durch den Arbeitgeber verursachte Krankheit nachgewiesen wurden.
contrat de travail (mobbing, licenciement abusif),
Das OR schützt Arbeitnehmer vor missbräuchlicher Kündigung, insbesondere wenn diese aus persönlichkeitsbezogenen Gründen wie Krankheit erfolgt. Eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Abwesenheit ist jedoch nur dann missbräuchlich, wenn die Krankheit selbst auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall verlangte ein Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und machte psychisches Mobbing durch seinen Vorgesetzten geltend, das zu zwei Episoden von Arbeitsunfähigkeit geführt habe.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Genfer Chambre des prud’hommes: Das Vorliegen von Druck und Spannungen am Arbeitsplatz reicht nicht aus, um Mobbing im Rechtssinne zu begründen, solange kein gezieltes, wiederholtes und auf Ausgrenzung ausgerichtetes Verhalten gegenüber der betroffenen Person nachgewiesen ist. Da die Krankheit des Arbeitnehmers nicht nachweislich durch den Arbeitgeber verursacht wurde, war die Kündigung nicht missbräuchlich. Zudem hielt das Gericht dem Arbeitnehmer vor, in der Berufungsinstanz seine Rügen bezüglich der vom Arbeitgeber vorgebrachten Kündigungsgründe nicht erneuert zu haben, was zu seinen Lasten ausging.
Der Entscheid unterstreicht die prozessuale Obliegenheit der Parteien, ihre Argumente auch vor der Rechtsmittelinstanz vollständig zu erneuern. Er verdeutlicht zudem die hohe Beweishürde beim Mobbing-Nachweis und die enge Verknüpfung zwischen missbräuchlicher Kündigung wegen Krankheit und der Kausalität für diese Krankheit seitens des Arbeitgebers.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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