4A_64/2026 — Vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege,

Bundesgericht weist Beschwerde eines Patentinhabers ab, der vorsorgliche Beweissicherung für Emotach-Geräte zu spät beantragt hatte.

Vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege,

Dossiernummer 4A_64/2026
Entscheiddatum 05.03.2026
Publikationsdatum 17.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Sprache de
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Das Patentrecht ermöglicht es Patentinhabern, im Vorfeld eines Hauptverfahrens vorsorgliche Massnahmen zu beantragen, um Beweismittel zu sichern. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer kurz vor dem geplanten Ausbau und der Entsorgung der sogenannten Emotach-Erfassungsgeräte per 31. Dezember 2025 deren Sicherstellung, um die innere technische Ausgestaltung zu untersuchen und Patentverletzungsansprüche gestützt auf zwei Streitpatente prüfen zu können. Das Bundespatentgericht lehnte superprovisorische Massnahmen mangels besonderer Dringlichkeit ab, da der Beschwerdeführer über ein Jahr Zeit gehabt hätte, das Gesuch zu stellen, und verweigerte zudem die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit. Nach Nichtleistung des Kostenvorschusses trat es auf die Gesuche nicht ein.

Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid und tritt auf die Beschwerde nur teilweise ein, da der Abweisungsentscheid betreffend superprovisorische Massnahmen nach seiner Rechtsprechung nicht anfechtbar ist. Hinsichtlich der anfechtbaren Verfügung vom 19. Januar 2026 stellt das Bundesgericht fest, dass keine verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden: Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV war nicht tangiert, weil dem Beschwerdeführer der Zugang zum Gericht offen stand und er diesen rechtzeitig hätte nutzen können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Der Entscheid verdeutlicht, dass selbst herbeigeführte Dringlichkeit keinen Anspruch auf superprovisorische Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei begründet und dass eine langjährige Untätigkeit trotz bekannter Sachlage prozessual nachteilig wirkt. Zudem bestätigt das Bundesgericht seine Praxis, wonach Entscheide über die Abweisung superprovisorischer Massnahmen vor Bundesgericht nicht anfechtbar sind.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.