4A_597/2025 — Vergleichsverhandlung; Ausstand,

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Bundesgericht weist Ausstandsbegehren gegen Handelsgerichtspräsidenten ab, der in einer Vergleichsverhandlung den möglichen Konkurs der Beschwerdeführerin erwähnt hatte.

Vergleichsverhandlung; Ausstand,

Dossiernummer 4A_597/2025
Entscheiddatum 02.03.2026
Publikationsdatum 27.03.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Sprache de
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Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO und Art. 30 Abs. 1 BV garantieren jeder Partei ein unvoreingenommenes Gericht. In Vergleichsverhandlungen darf die Gerichtsdelegation ihre Einschätzung der Prozesschancen klar und eindringlich vermitteln, ohne allein deshalb als befangen zu gelten. Die Frage war, ob der Präsident des Handelsgerichts Aargau befangen erschien, nachdem er in einer Vergleichsverhandlung erklärt hatte, die beklagte Partei sei bei einem Urteil ’tot’ – und nach Rückfrage klarstellte, er meine damit ihren Konkurs.

Das Bundesgericht bestätigte den handelsgerichtlichen Abweisungsbeschluss und verneinte einen Ausstandsgrund. Gestützt auf seinen zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid 4A_237/2025 hielt es fest, dass in Vergleichsverhandlungen auch drastische Formulierungen und Hinweise auf ausser- oder nachprozessuale Aspekte wie drohende Liquiditätsprobleme zulässig sind. Der Richter hatte seine Einschätzung ausdrücklich als vorläufig und unpräjudiziell deklariert; seine Bemerkung zum Konkursrisiko hatte eine sachliche Grundlage in den von der Beklagten selbst erwähnten Betreibungen.

Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an richterliches Verhalten in Vergleichsverhandlungen: Einzelne missverständliche oder ungeschickte Äusserungen begründen keinen Ausstand; massgebend ist eine Gesamtbetrachtung. Richter dürfen ihre wirkliche Einschätzung klar kommunizieren, ohne hinter einem Schleier von Vorbehalten zu bleiben, sofern sie den vorläufigen Charakter ihrer Würdigung deutlich machen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.