4A_585/2025 — Arbeitsrecht,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde einer gekündigten Geschäftsführerin nicht ein, weil die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllt sind.
Arbeitsrecht,
Dossiernummer
4A_585/2025
Entscheiddatum
30.01.2026
Publikationsdatum
27.03.2026
Abteilung
I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet
Vertragsrecht
Sprache
de
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Eine als Geschäftsführerin eines Altersheims angestellte Frau bestritt den Beginn ihres Arbeitsverhältnisses: Sie machte geltend, dieses habe bereits im Juni 2018 begonnen, weil sie an Bewerbungsgesprächen für eine ihr unterstellte Stelle teilgenommen hatte, obwohl der schriftliche Arbeitsvertrag den 1. September 2018 als Startdatum vorsah. Nach Kündigung in der Probezeit und erfolgloser Klage vor dem Arbeitsgericht sowie dem Obergericht Zürich gelangte sie ans Bundesgericht. Dort scheiterte sie zunächst mit dem Fristwiederherstellungsgesuch, und die fristgerecht eingereichte Beschwerdebegründung vom 17. November 2025 genügte den gesetzlichen Anforderungen nicht: Sie setzte sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, vermischte Sach- und Rechtsfragen und beschränkte sich auf appellatorische Kritik. Die nachträglich eingereichte Ergänzung vom 8. Dezember 2025 war verspätet und blieb unbeachtet. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 2'000.–. Der Entscheid verdeutlicht die strengen formellen Anforderungen an Beschwerden in Zivilsachen: Wer vor Bundesgericht obsiegen will, muss gezielt und substanziiert aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat – eine blosse Wiederholung des eigenen Standpunkts oder pauschale Kritik genügt nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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