4A_557/2025 — Haftpflicht für eine Fahrzeugkollision auf einer Rennstrecke,
5Bundesgericht weist Beschwerde eines Porsche-Fahrers ab, der nach selbstverschuldetem Kontrollverlust auf einer Rennstrecke Schadenersatz von der Versicherung des Unfallgegners forderte.
Haftpflicht für eine Fahrzeugkollision auf einer Rennstrecke,
Bei Fahrzeugkollisionen auf einer Rennstrecke richtet sich die Haftung nach dem am Unfallort geltenden Recht; vorliegend kam italienisches Recht zur Anwendung. Art. 2054 Abs. 2 des italienischen Codice Civile sieht bei Fahrzeugkollisionen eine Vermutung gleichteiliger Mitverursachung vor, die jedoch durch den Nachweis eines alleinigen Verschuldens eines Beteiligten widerlegt werden kann.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts Zug, wonach der Beschwerdeführer durch überhöhte Geschwindigkeit in Kurve 9 die Kontrolle über seinen Porsche verlor, ins Kiesbett geriet und anschliessend wieder auf die Fahrbahn schleuderte, wo er mit dem nachfolgenden Fahrzeug kollidierte. Da der Beschwerdeführer damit ein unvorhersehbares Hindernis geschaffen hatte und kein Verschulden des Unfallgegners nachgewiesen werden konnte, trug er die alleinige Verantwortung für den Unfall. Die Vermutung der geteilten Verursachung gemäss Art. 2054 Abs. 2 CC kam somit nicht zum Tragen.
Das Urteil verdeutlicht, dass das Bundesgericht die Anwendung ausländischen Rechts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur auf Willkür überprüft und nicht als freie Rechtsfrage behandelt. Für Teilnehmer an Trackdays bedeutet dies, dass ein selbstverschuldeter Kontrollverlust die Haftungsbefreiung aufgrund eines gesetzlichen Mitverursachungsvermutung ausschliessen kann, wenn dadurch allein die Kollisionsgefahr begründet wird.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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