4A_544/2025 — Kollektives Arbeitsrecht,
5Bundesgericht tritt auf Beschwerde der Paritätischen Kommission gegen GAV-Sanktionen nicht ein und weist subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels Willkürnachweises ab.
Kollektives Arbeitsrecht,
Das kollektive Arbeitsrecht ermächtigt paritätische Kommissionen gemäss Art. 357b OR, Konventionalstrafen und Kontrollkosten gegen allgemeinverbindlich unterstellte Arbeitgeber durchzusetzen. Im vorliegenden Fall stritt die Zentrale Paritätische Kommission der betreffenden Branche gegen eine GmbH um Kontrollkosten und zwei Konventionalstrafen nach festgestellten GAV-Verstössen. Das Obergericht Aargau sprach ihr lediglich Fr. 2'070.– zu; die Kommission verlangte vor Bundesgericht die vollständige Gutheissung ihrer Klage über Fr. 8'719.–.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen mangels Erreichens der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– nicht ein. Die behauptete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – ob die soziale Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO auch auf Streitigkeiten zwischen GAV-Kontrollorgan und Arbeitgeberin anwendbar sei – scheiterte, weil sich der Fall zur Klärung dieser Frage nicht eignete und das Obergericht die Untersuchungsmaxime gar nicht eindeutig angewandt hatte. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht ab: Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots betreffend Sachverhaltsfeststellung, Kontrollkostenverteilung sowie Bemessung der Konventionalstrafen genügten den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht.
Praktisch bestätigt das Urteil, dass bei GAV-Konventionalstrafen Zweck, Schwere der Verletzung und Verschulden massgebend sind und eine schematische Orientierung am geldwerten Nachteil unzulässig ist. Zudem bleibt die Frage der Anwendbarkeit der sozialen Untersuchungsmaxime im kollektiven Arbeitsrecht offen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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