4A_484/2024 — mainlevée provisoire,
Bundesgericht streicht Beschwerde gegen provisorische Rechtsöffnung vom Rollen, da die Beschwerdeführerin in Konkurs gefallen und das Verfahren gegenstandslos geworden ist.
mainlevée provisoire,
Nach Art. 206 Abs. 1 SchKG werden laufende Betreibungsverfahren mit dem Konkursurteil gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin, gegen die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, hatte beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Im Dezember 2024 wurde über sie der Konkurs eröffnet, woraufhin das Verfahren von Amtes wegen suspendiert wurde. Die Forderung des Betreibenden wurde im Konkursverfahren in der dritten Klasse kolloziert.
Da die Beschwerde infolge der Konkurseröffnung gegenstandslos geworden war, strich die instruierende Bundesrichterin die Sache vom Rollen (Art. 32 Abs. 2 BGG). Die Kosten wurden der Gemeinschuldnerin auferlegt, da der Beschwerdegegner zur Stellungnahme eingeladen worden war und sich geäussert hatte.
Der Entscheid bestätigt die etablierte Praxis, wonach ein hängiges Rechtsöffnungsverfahren mit der Konkurseröffnung über die Schuldnerin seinen Gegenstand verliert und abzuschreiben ist, unabhängig davon, ob die Forderung im Kollokationsplan anerkannt wurde.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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