4A_478/2025 — Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit,

5

Bundesgericht weist Beschwerde eines ungarischen Fussballclubs gegen TAS-Entscheid ab, weil dieser die Frist zur Anforderung der Entscheidbegründung verpasst hatte.

Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit,

Dossiernummer 4A_478/2025
Entscheiddatum 10.02.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schiedsgerichtsbarkeit
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das IPRG regelt die Anfechtung internationaler Schiedssprüche vor Bundesgericht abschliessend. Ein ungarischer Fussballclub bestritt die Zuständigkeit der FIFA für eine Arbeitsstreitigkeit mit seinem Trainer und machte geltend, die Entscheide der FIFA PSC und FIFA DC seien wegen Unzuständigkeit nichtig. Der Club hatte es jedoch versäumt, innerhalb der zehntägigen Frist die Begründung des FIFA-Entscheids anzufordern, weshalb das TAS auf die Berufung nicht eintrat.

Das Bundesgericht wies alle vier erhobenen Rügen ab. Die Befangenheitsrüge gegen den Einzelschiedsrichter scheiterte an mangelnder Substantiierung, die Rüge des Urteilens infra petita war gegenstandslos, da das TAS gar nicht auf die Berufung eintrat. Die Gehörsverletzungsrüge verkannte, dass der Einzelschiedsrichter sich mit der Nichtigkeitsfrage befasst hatte, ihr aber mangels Entscheidbegründung nicht nachgehen konnte. Die Ordre-public-Rüge scheiterte daran, dass Zuständigkeitsfehler grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit führen und kein offensichtlicher grober Zuständigkeitsmangel vorlag.

Der Entscheid bestätigt, dass Verfahrensfristen im FIFA-Regelwerk auch dann verbindlich sind, wenn Zustellungen in den Spam-Ordner geraten, und dass eine behauptete Unzuständigkeit einer grundsätzlich funktionell zuständigen Instanz nicht ohne Weiteres als Nichtigkeitsgrund im Sinne des Ordre public gilt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.