4A_463/2025 — Forderung, Rechtsschutz in klaren Fällen,
5Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil die Rückzahlung eines ordentlich gekündigten Aktionärsdarlehens nach Covid-19-Kreditbezug keine klare Rechtslage ergibt.
Forderung, Rechtsschutz in klaren Fällen,
Das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz verbietet während der Dauer der Bürgschaft grundsätzlich die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, lässt aber die Erfüllung vorbestehender vertraglicher Verpflichtungen wie ordentliche Zins- und Amortisationszahlungen zu. Streitig war, ob die Rückzahlung eines Aktionärsdarlehens nach ordentlicher Kündigung gemäss Art. 318 OR als zulässige vertragsgemässe Leistung oder als verbotene Rückzahlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG zu qualifizieren ist, und ob dieser Fall im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) beurteilt werden kann.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz und verneinte eine klare Rechtslage. Weder der Gesetzeswortlaut noch das zitierte Bundesgerichtsurteil 5A_299/2024 klären diese Frage abschliessend; auch die Lehre ist uneinheitlich. Zudem könnte eine teleologische Auslegung ergeben, dass das Rückzahlungsverbot unterlaufen würde, wenn Gläubiger nach Kreditbezug jederzeit eine ordentliche Kündigung aussprechen und so die Rückzahlung erzwingen könnten.
Das Urteil verdeutlicht, dass der Rechtsschutz in klaren Fällen bei neuartigen, in Lehre und Rechtsprechung noch nicht abschliessend geklärten Auslegungsfragen versagt bleibt. Aktionäre, die nach dem Bezug eines Covid-19-Kredits durch ihre Gesellschaft Darlehen zurückfordern wollen, müssen den ordentlichen Rechtsweg beschreiten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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